Der Verein hat den Namen: „Adoptivfamilien mit Kindern aus aller Welt e.V.“. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Der Verein unterstützt Adoptivfamilien in ihrer besonderen Lebenssituation
mit Kindern aus aller Welt.
Der Verein fördert die Zusammenkunft von Familien mit fremdländischen,
adoptierten Kindern.
Adoptiveltern erhalten hierbei die Möglichkeit zum persönlichen
Austausch über die besonderen Situation der Adoptivfamilie mit Kindern
aus aller Welt. Diese Zusammenkünfte werden gestaltet und begleitet
von ausgewiesenen Fachleuten zum Thema Adoption und Jungendpflege.
Den jugendlichen Adoptivkindern dienen diese Zusammenkünfte als Forum
zum Austausch untereinander und zur Vorbereitung auf ihre Herkunftssuche.
Die Aufnahme eines ausländischen Kindes bedeutet neben der Beschäftigung
mit dem Thema Adoption auch immer die Auseinandersetzung mit einer anderen
Kultur.
Durch die Vermittlung von Kontakten zu Adoptivfamilien, die sich in vergleichbaren
Lebenssituationen befinden, und durch Bereitstellung eines umfassenden Beratungsangebotes,
das diesen besonderen Bedürfnissen gerecht wird, unterstützt
der Verein Adoptivfamilien mit Kindern aus aller Welt.
Der Verein leistet hiermit einen Beitrag zur Unterstützung und Förderung
von Familien im Rahmen von Jugendpflege und Familienförderung.
1.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den
Mitteln des Vereins.
3.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
1.Die zur Erreichung seiner Zwecke nötigen Mittel erwirbt der Verein
durch
a.Mitgliedsbeiträge
b.Spenden und Stiftungen
c.Sonstige Erträge
2.Die Höhe des Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Das Geschäftsjahr beginnt an 1.1.d.J.
Mitglied des Vereins kann werden
a.jede natürliche Person
b. jede juristische Person
c.andere Vereinigungen.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand und Aufnahme durch den Vorstand.
1.Die Mitglieder sind verpflichtet,
a.die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b.den laufenden Jahresbeitrag zu leisten.
2.Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind
berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen.
1.Die Mitgliedschaft erlischt durch
a.den Austritt
b.den Ausschluss.
2.Der Austritt kann nur schriftlich erfolgen mit vierteljähriger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres.
3. Der Ausschluss kann erfolgen
a.wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Beiträgen im
Rückstand ist und trotz Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten bezahlt
hat (Stundung kann gewährt werden)
b.wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.
4.Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig.
5.Rückzahlung geleisteter Beiträge findet weder bei Austritt noch bei Ausschluss statt. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied bleibt verpflichtet, den im letzten Jahr seiner Mitgliedschaft fälligen Jahresbeitrag zu zahlen.
Die Organe des Vereins sind
a.der Vorstand
b.die Mitgliederversammlung
1.Der erweiterte Vorstand besteht aus
a.dem/der Vorsitzenden
b.zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c.dem/der Schriftführer/in
d.dem/der Kassenführer/in
e.vier Beisitzern
2.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
3.Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, den
beiden stellvertretenden Vorsitzenden und dem 1. und 3. Beisitzer. Jeweils
2 Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4.Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt
die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
5.Der/die Kassenführer/in verwaltet die Vereinskasse. Zahlungsanweisungen
bedürfen der Unterschrift des/der Kassierer/in und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
6.Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder
das Recht, einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
1.Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich
durch den Vorstand einberufen.
2.Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
3.Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mit
Angabe des Zwecks beantragt wird
a.von einem Zehntel der Mitglieder,
b.von den Kassenprüfern.
4.zur Mitgliederversammlung wird mit einfachem Brief spätestens 2 Wochen
zuvor an die zuletzt bekannte Adresse der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung
eingeladen. Beschlussvorlagen, die sich auf Satzungsänderungen beziehen,
müssen zwei Wochen vor der Sitzung zugestellt sein.
Wahl des Vorstandes
Wahl der Kassenprüfer
Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes und des
Prüfungsberichtes der Kassenprüfer, sowie Erteilung der Entlastung.
Festsetzung des Mindestbeitrags
Satzungsänderungen
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Für Satzungsänderungen und Auflösung gelten Sonderbestimmungen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Für
korporative Mitglieder ist je ein Vertreter stimmberechtigt, der von der
Korporation nach ihrer Geschäftsordnung bestimmt worden ist.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Für eine Satzungsänderung ist die Zustimmung von zwei Dritteln
aller Mitglieder erforderlich. Das Votum kann auch schriftlich abgegeben
werden. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen
Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.
Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von vier Fünfteln
der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Kooperative Mitglieder haben bei Beschlüssen zu 1. und 2. je eine Stimme
wie in
§
15(2).
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich
abzufassen. Die Niederschriften werden vom Sitzungsleiter und vom Protokollanten
unterzeichnet.
Der Vorstand ist verpflichtet, Satzungsänderungen, Vorstandsänderungen
und Auflösungen des Vereins dem Amtsgericht und dem Finanzamt mitzuteilen.
Jedes Vereinsmitglied kann alle Niederschriften einsehen.
Die Kassenprüfung erfolgt halbjährlich durch zwei Kassenprüfer,
die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
Die Kassenprüfer tragen die Kassenberichte der ordentlichen Mitgliederversammlung
vor.
Die Kassenprüfer bleiben nicht länger als zwei Jahr im Amt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vereinsvermögen an terre des hommes, Ruppenkampstraße
11 a,
49084 Osnabrück, das es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde verabschiedet am Sonntag, dem 18.4.2004
und in diese Form geändert am 13. 11. 2004.
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